Feiern bis der Arzt kommt? Unfall bei der Weihnachtsfeier: Grenzen des Versicherungsschutzes

Alle Jahre wieder: Betriebsveranstaltungen haben rund um Weihnachten und den Jahreswechsel Hochkonjunktur. Nicht selten ereignet sich auf dem Weg zur Jahresabschlussfeier oder während der Weihnachtsfeier ein Unfall. Wann besteht Unfallversicherungsschutz?
haufe.de führt hierzu aktuell aus:

Ob Weihnachtsfeier oder Jahresabschluss – bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betriebsveranstaltung der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensführung und Beschäftigten oder der Beschäftigten untereinander dient. Daher besteht für Arbeitnehmer während der betrieblichen Weihnachtsfeier gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Versicherungsschutz nur bei der „offiziellen“ Feiern
Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz ist, dass es sich um eine „offizielle“ Feier handelt, die von der Unternehmensleitung veranstaltet und gefördert wird. Ferner sollte die Geschäftsleitung selbst an der Feier teilnehmen, ggf. auch durch einen offizieller Vertreter. Für den offiziellen Charakter einer Betriebsfeier entscheidend ist, dass sie „von der Autorität des Unternehmens getragen“ wird.

Privat organisierte Weihnachtsfeier
Eine Weihnachtsfeier kann auch abteilungsweise durchgeführt werden. Das widerspricht dem für den Versicherungsschutz maßgeblichen „offiziellen“ Charakter einer Feier nicht. Wichtig ist nur: Alle Angehörigen des Unternehmens bzw. der jeweiligen Abteilung müssen grundsätzlich an der Feier teilnehmen dürfen.

Wird jedoch im Gegensatz dazu von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit
eigenständig eine Feier organisiert, ist die Teilnahme nicht gesetzlich unfallversichert.

Umfang des Unfallversicherungsschutzes
Während einer Betriebsfeier sind „mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung“ im Zusammenhang stehende Tätigkeiten der Beschäftigten versichert. Auch ein Unfall z. B. beim Essenholen am Buffet, beim Tanz mit dem Chef oder der Teilnahme bei Sport und Spiel ist versichert.

Auch Mitarbeiter, die derzeit nicht aktiv arbeiten, z. B. während einer Elternzeit, sind wie Beschäftigte versichert, wenn sie zur Feier eingeladen wurden.

Achtung: Nicht im Unternehmen beschäftigte Gäste, Familienangehörige von Beschäftigten oder ehemalige Mitarbeiter stehen während einer Betriebsfeier nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz .

Grenzen des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz endet mit dem Ende der offiziellen Feier. Diese Aussage ist jedoch etwas wachsweich. Klar ist es, wenn die Unternehmensleitung die Veranstaltung für beendet erklärt. Alternativ müssen sich eindeutige Indizien für das Veranstaltungsende aus anderen Umständen ergeben. Verlässt der Dienstvorgesetzte die Feier, spricht das nicht zwingend für deren Ende.

Das Bundessozialgericht nimmt das Veranstaltungsende überwiegend dann an, wenn eine deutliche Mehrzahl der Teilnehmer die Veranstaltung bereits verlassen hat (BSG, Urteil v. 26.09.1961, 2 RU 160/60). Das heißt im Umkehrschluss: Selbst wenn der Chef noch „bis zum Abwinken“ mit einigen wenigen Beschäftigten feiert, kann das schon Privatsache sein (Hessisches LSG, Urteil v. 26.02.2008, L 3 U 71/06).

Unfall auf dem Weg zu Weihnachtsfeier oder dem Rückweg
Auch Unfälle auf den Wegen zur Weihnachtsfeier und zurück nach Hause sind versichert sind. Wie bei der Beschäftung selbst gelten die bekannten Regeln für Wegeunfälle: Nur der direkte Weg zum Veranstaltungsort – ohne Umwege – ist unfallversichert. Ausnahme: Werden Fahrgemeinschaften gebildet, sind auch längere Wege zulässig.

Häufig ist Alkohol im Spiel – und dann?
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz reicht weit – ist aber nicht grenzenlos. Sobald Alkoholgenuss im Zusammenhang mit einem Unfall im Spiel ist, kann das sehr wohl den Versicherungsschutz gefährden. Das gilt sowohl bei einem „normalen“ Arbeitsunfall als auch bei einem Unfall auf der Weihnachtsfeier.

Kann ein Unfall auf dem Nachhauseweg auf Alkohol zurück geführt werden, erlischt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Daher ist dringend zu empfehlen, auf öffentliche Verkehrsmittel oder Taxen auszuweichen.

Praxis-Tipp: Bereits bei der Planung von Weihnachts- oder Jahresabschlussfeier kann die mögliche Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel mit einbezogen werden. Alternativ kann ggf. vom Betrieb ein Shuttleservice oder Taxisdienst kostengünstig organisiert werden.

Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von adrianfiedler. Herzlichen Dank!

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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