Wer Kunden seines Arbeitgebers auf facebook als „Penner“ bezeichnet, kann nicht ohne weiteres gekündigt werden
Obwohl die schwangere Frau den Kunden ihres Arbeitgebers als „Penner“ bezeichnet hat, erklärte der Bayrische Verwaltungsgerichtshof jetzt, dass ihr für das angetrebte Kündigungsschutzverfahren Prozeskostenhilfe zusteht, weil die Kündigung einer Schwangeren grundsätzlich unzulässig ist. Ziel dieser Regelung ist nämlich, sie vor psychischen und wirtschaftlichen Folgen zu schützen. Daher ist bei einer Kündigung ein sehr strenger Maßstab anzulegen, wobei in aller Regel dem Interesse der werdenden Mutter der Vorrang eingeräumt werden muss.
Nur in Ausnahmefällen und bei schweren Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten kann daher eine Kündigung ausgesprochen werden.
Diese Voraussetzungen sind jedoch hier nicht erfüllt, da die Äußerungen im Zusammenhang mit ihrem privaten Handy-Vertragsverhältnis und im privaten Bereich bei Facebook gefallen sind. Des Weiteren sind die Äußerungen, trotz ihres rüden Tons, von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt. Um eine Schmähkritik im Sinne des Bundesverfassungsgericht handle es sich dabei nicht.
BayVGH, Beschluss v. 29.02.2012, 12 C 12.26
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