Was passiert eigentlich, wenn ein Mini-Jobber im Privathaushalt krank wird oder schwanger ist?

Viele wissen es nicht und einige wollen es nicht wahrhaben, aber den Mini-jobbern steht ihr Lohn auch dann zu, wenn sie aufgrund von Krankheit oder Beschäftigungsverbot wegen Schwangerschaft nicht arbeiten können.
In diesen Fällen werden die Minijobber nämlich genauso gestellt wie andere Arbeitnehmer auch: Während dieser Zeit wird der Lohn fortgezahlt.

Sie haben ein arbeitsrechtliches Problem? Wir helfen bei der Lösung! SOFORTKONTAKT
Diese Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung stellt gerade für Arbeitgeber im Privathaushalt in der Regel eine sehr große finanzielle Belastungen dar.

Schwangerschaft
Um die Belastung, die dem Arbeitgeber infolge der Schwangerschaft einer seiner Beschäftigten entsteht, weitestgehend abzumildern, hat der Gesetzgeber das Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen – die so genannte Arbeitgeberversicherung. Hierfür zahlen Privathaushalte als Arbeitgeber für die Haushaltshilfe einen Umlagebetrag. Die Umlage für Aufwendungen bei Schwangerschaft / Mutterschaft (U2) beträgt derzeit 0,14 Prozent des Arbeitsentgelts und ist für jeden Minijobber zu zahlen, egal ob männlich oder weiblich.

Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der Minijob-Zentrale und beträgt 100 Prozent des durch den Arbeitgeber fortgezahlten Entgelts während der Zeit von Beschäftigungsverboten bis zum Beginn der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zuzüglich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge.

Krankheit
Mini-jobber, die infolge Krankheit oder einer medizinischen Vorsorge bzw. Rehabilitationsmaßnahme arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Demzufolge ist auch der Privathaushalt als Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer im Krankheitsfall das Arbeitsentgelt zunächst in ungeminderter Höhe fortzuzahlen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung – für längstens 42 Tage wegen derselben Erkrankung – entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.

Um auch diese Belastung weitestgehend abzumildern, hat der Gesetzgeber das Ausgleichsverfahren für Arbeitgeberaufwendungen vorgesehen – die so genannte Arbeitgeberversicherung. Hierfür zahlen Privathaushalte als Arbeitgeber für die Haushaltshilfe einen Umlagebetrag. Die Umlage für Aufwendungen bei Krankheit (U1) beträgt derzeit 0,7 Prozent des Arbeitsentgelts.

Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei der Minijob-Zentrale und beträgt im Krankheitsfall 80 Prozent des für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitsentgelts.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.