Kündigung einer Schwangeren? Geht das überhaupt und wenn ja dann wie?

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Nach dem Gesetz ist die Kündigung einer Schwangeren zwar grundsätzlich verboten, allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit die Erlaubnis einer Kündigung bei der obersten Landesbehörde zu beantragen. Im Fall einer Zustimmung durch die Behörde ist eine Kündigung zumindest formal möglich.

§ 9 MuSchG

§ 9 MuschG (Mutterschutzgesetzes) regelt ein absolutes Kündigungsverbot. Viele überlesen aber den darin enthaltenen Erlaubnisvorbehalt.

Behördliche Zulassung der Kündigung

Wie bereits erwähnt müssen in Fällen einer beabsichtigten Kündigung einer Schwangeren die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden oder die von diesen bestimmten Stellen nach § 9 Abs. 3 MuSchG die Kündigung durch den Arbeitgeber für zulässig erklären.

Die zuständige Behörde hat dabei zu prüfen, ob das vom Gesetzgeber hoch bewertete Interesse der Arbeitnehmerin am Erhalt des Arbeitsplatzes während der Schutzfrist im konkreten Einzelfall hinter das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zurücktreten muss.

Beispielsfälle

Die Zustimmung zu einer Kündigung kann z.B. bei der wirtschaftlichen Schieflage eines Unternehmens erfolgen. Dabei muss die Existenz des Arbeitgebers nicht schon gefährdet sein; die wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers durch die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Mutterschutzgesetz muss allerdings in die Nähe der Existenzgefährdung rücken.

Eine Zustimmung kann erfolgen, wenn eine Betriebsstilllegung ansteht, aber nicht, wenn die Arbeitnehmerin im Falle einer bloßen Teilstilllegung versetzt werden könnte.

Auch bei Verfehlungen der Arbeitnehmerin ist die Zustimmung durch die Landesbehörde möglich. Zu beachten ist, dass das Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmerin ausnahmsweise auch in solchen Fällen Vorrang genießen kann, wenn wegen der besonderen seelischen Lage der Schwangeren Nachsicht bzw. Rücksichtnahme indiziert ist.

Verfehlungen der schwangeren Arbeitnehmerin

In Fällen in denen die Schwangere während des bestehenden Arbeitsverhältnisses und während der Schwangerschaft das Vertrauen des Arbeitgebers sehr stark schädigt, zum Beispiel durch den Diebstahl von Arbeitsmitteln von erheblichen Wert, durch Beleidigung des Arbeitgeber, durch Mobbing anderer Arbeitnehmer, wenn dadurch eine erhebliche Schädigung des Arbeitgebers herbeigeführt wird, kann der Arbeitgeber hier die Zustimmung der obersten Landesbehörde einholen und wenn diese erteilt wird, dann das Arbeitsverhältnis mit der Schwangeren durch Kündigung beenden.

Anforderungen an die Zulässigkeitserklärung

Die Anforderungen an eine Zulässigkeitserklärung sind dabei ziemlich hoch. Sowohl die inhaltlichen als auch die formalen Anforderungen müssen erfüllt sein.

Inhaltlich müssen erhebliche Gründe, die über den Normalfall hinaus eine Kündigung rechtfertigen würden, vorliegen. Dabei ist ein besonders gewichtiges Arbeitgeberinteresse ohne Zusammenhang zur Schwangerschaft erforderlich.
Vor allem muss aber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses mit der Schwangeren dem Arbeitgeber unzumutbar sein.

In formaler Hinsicht ist besonders zu beachten, dass die Zulässigkeitserklärung der Behörde zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegen muss. Der Arbeitgeber muss die so genannte Zulässigkeitserklärung, also vor dem Ausspruch der Kündigung einholen. Liegt die Erklärung nicht vor, ist die Kündigung nichtig, da diese gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB i.V.m. § 9 Mutterschutzgesetz) verstößt.

Anders als in Normalfällen muss der Arbeitgeber zwingend auch den Kündigungsgrund angeben.

Die betroffene Arbeitnehmerin muss vor der Erteilung einer Genehmigung von der Aufsichtsbehörde angehört werden und kann so ihre Sicht der Dinge darstellen. Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmerin mitgeteilt. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Kündigung, kann der Arbeitgeber der schwangeren Arbeitnehmerin kündigen. Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung, bleibt das Kündigungsverbot bestehen und eine Kündigung ist nicht möglich.

Reaktionsmöglichkeiten der Schwangeren

Die Schwangere hat die Möglichkeit sich gegen die Kündigung mittels Kündigungsschutzklage zu wehren.

Gegen die Entscheidung der Landesbehörde kann zudem Widerspruch eingelegt werden.

 

Über Elishewa Patterson-Baysal

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