HIV Infektion kann zu einer Kündigung berechtigen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 13.01.2012 entschieden, dass ein Arzneimittelhersteller einen mit HIV infizierten Mitarbeiter während der Probezeit kündigen darf. Eine Diskrimminierung im Sinne des AGG sei darin ebenfalls nicht zu sehen.

Kündigungsschutz bestand für den Mitarbeiter noch nicht, weil das Beschäftigungsverhältnis noch nicht 6 Monate bestanden hat, zu prüfen war also nur, ob die Kündigung „willkürlich“ war und ob sie gegeben falls diskriminierend im Sinne des AGG war.

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten.

Die Kündigung sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dem Arbeitgeber könne nicht verwehrt werden, für die Medikamentenherstellung allgemein den Einsatz erkrankter Arbeitnehmer auszuschließen. Die Entscheidung, einen dauerhaft mit dem HI-Virus infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei auf dieser Grundlage nicht zu beanstanden.

Da auf das Arbeitsverhältnis das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde, komme es auf die soziale Rechtfertigung der Kündigung nicht an.

So ganz sicher ist sich das LAG Berlin-Brandenburg aber dann doch nicht. Es hat die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Lesen Sie hier das Update zu diesem Fall.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2012 – 6 Sa 2159/11

 

Über Elishewa Patterson-Baysal

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