Wenn „sehr gutes Deutsch“ verlangt wird, kann das mittelbare Diskriminierung sein
Die Anforderung „sehr gutes Deutsch“ in einer Stellenanzeige für „Spezialist Software (w/m)“ kann je nach den Umständen des Einzelfalls eine Indiztatsache für die mittelbare Benachteiligung eines nicht zum Vorstellungsgespräch geladenen Bewerbers mit „Migrationshintergrund“ wegen dessen ethnischer Herkunft sein.
Dabei ist aber auf die Stellenanzeige als Ganzes abzustellen. Gegen eine Bewertung als Indiztatsache spricht daher, wenn sich bereits aus der Stellenanzeige ergibt, dass die Anforderungen an die Sprachfähigkeit durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels erforderlich und angemessen sein könnten.
Die Anforderung an einen Bewerber „sehr gutes Deutsch“ zu beherrschen, kann muss aber nicht zwingend eine Diskriminierung darstellen.
Das entsprechende Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg wurde am 05.10.2011 erlassen.
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