„Dann geh doch, Du Arsch“ – ist keine Kündigung
Wie in nahezu allen zwischenmenschlichen Beziehungen, kommt es auch in Arbeitsverhältnissen mal zu hitzigen Diskussionen, die nicht selten zu handfesten Streitereien führen. Wenn da keiner einen klaren Kopf behält, fliegen dann nicht nur Untertassen, sondern auch unbedachte Worte durch den Raum. So geschehen in einem aktuellen Fall, der das Kanzleiteam zwar einige Nerven kostet, aber vor allem einfach köstlich amüsiert.
Der Fall: Der Arbeitgeber ist ein durchaus sympatischer, aber mit einem eher hitzigen Temperament ausgestatteter Tankstellenbesitzer. Er hat einige Minijobber beschäftigt und zwei Festangestellte in Vollzeit. Mit einem der Festangestellten gerät der Tankstellenbesitzer immer wieder aneinander. Die Auseinandersetzungen verlaufen meist unspektakulär, weil der Festangestellte ein eher sonniges Gemüt hat und sich nicht so leicht aus der Ruhe bringen lässt.
Einmal jedoch gibt er seinem Chef heftige Widerworte. Dieser fühlt sich in seiner Ehre derart massiv verletzt, dass er seinen Angestellten mit den Worten:“Dann geh doch, Du Arsch!“ kurzerhand vor die Tür setzt. Der so Gescholtene verzieht sich und ward fürderhin nicht mehr gesehen.
Der Arbeitgeber besetzt die Stelle neu und der Angestellte steckt den Kopf in den Sand. Erst als ihm das Geld ausgeht taucht er wieder auf. Der völlig verblüffte Arbeitgeber weigert sich aber den geschassten Angestellten wieder aufzunehmen. Dieser erhebt daraufhin entnervt Klage und will den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen. Dagegen wiederum wehrt sich der Tankstellenbesitzer mit Händen und Füssen. Trotz eindringlichem Einreden auf den Arbeitgeber und den Hinweis darauf, dass das Gesetz für jeden Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die Schriftform verlangt (§ 623 BGB), lässt er es auf einen Gerichtstermin ankommen.
Hier wird ihm dann erklärt, dass seine Aussage in gewissen Kreisen zwar als formvollendet angesehen werden könnte, aber als mündliche, wenn auch eindeutige, Aussage trotzdem ungeeignet war das Arbeitsverhältnis zu beenden. Der entstandene Schaden blieb allerdings für den Tankstellenbesitzer übersichtlich, weil das Gericht dem Kläger die geforderte Gehaltszahlung verweigerte. Wer nicht arbeitet, der bekommt auch keinen Geld. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Arbeitskraft angeboten, aber nicht angenommen wurde. Ein solches Angebote konnte der Arbeitnehmer jedoch nicht nachweisen und war so am Ende doch der „Arsch“.
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