Keine Zwangsbeglückung – UPS darf nicht nur Teilzeit anbieten
Das hat sich UPS sicher anders vorgestellt. Normalerweise geraten Arbeitgeber doch eher in die Kritik weil sie keine oder nur vereinzelt Teilzeit anbieten. UPS wollte es nun vorgeblich allen Recht machen und verordnete „Teilzeit für alle“.
Die Belegschaft und der Betriebsrat waren wenig begeistert und verweigerten die Zustimmung hierzu.
Das LAG Baden Würtemberg hat hierzu jetzt entschieden, dass eine Zwangsbeglückung der Arbeitnehmer durch Teilzeit nicht zulässig ist.
Der Fall: Der international tätige Paketlogistiker UPS will am Standort Ditzingen Arbeitnehmer nur in einer von drei Schichten in Teilzeit mit einer Wochenarbeitszeit von 17 Stunden beschäftigen und lehnt Arbeitszeiterhöhungen auf 34 Stunden pro Woche in zwei Schichten grundsätzlich ab. Der Betriebsrat verweigerte daher in mehr als hundert Fällen seine Zustimmung zur Einstellung von neuen Arbeitnehmern auf Einschicht-Arbeitsplätze mit 17 Wochenstunden, weil er darin eine Benachteiligung der aufstockungswilligen Arbeitnehmer sah. Gemäß § 99 BetrVG kann der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt.
Das Landesarbeitsgericht hat die Zustimmungsverweigerungen des Betriebsrats als begründet angesehen. Die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers müsse sachlich gerechtfertigt sein. Eine Einschränkung der Flexibilisierung des Personaleinsatzes mit Mehrarbeit durch Doppelschichtarbeitsplätze sei nicht erkennbar. Ein erhöhter Organisationsaufwand in Vertretungsfällen wie Urlaub und Krankheit sei hinzunehmen. Höhere Krankenstände und eine größere Zahl von Betriebsunfällen in den Doppelschichten seien nicht zwingend auf die höhere Arbeitszeit zurückzuführen. UPS unterlaufe daher mit seinem Konzept, nur Arbeitnehmer in Teilzeit zu beschäftigen, den Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG. Gemäß § 9 TzBfG hat ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer bei Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Arbeitszeit.
LAG Baden Württemberg Beschluss vom 21.03.2013, 6 TaBV 9/12
Das in diesem Artikel verwendete Foto stammt von loop_oh.
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