Aus der Praxis: Zugang der Kündigung kann mächtig schiefgehen

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Das bedeutet, dass sie mit Zugang wirksam wird und keiner Bestätigung bedarf. Wer also eine Kündigung aussprechen und zustellen will, muss nur sicherstellen, dass der Zugang auch tatsächlich erfolgt ist.

Von einem Zugang ist immer dann auszugehen, wenn die Kündigungserklärung in den sogenannten Machtbereich des Empfängers, in der Regel ist das der Briefkasten, gelangt ist, damit dieser die Kündigung zur Kenntnis nehmen kann bzw. die rechtzeitige Kenntnisnahme nach der Verkehrsanschauung zu erwarten ist.

Der Zugang gestaltet sich allerdings oft viel schwieriger als erwartet und so geht es in Streitigkeiten im Zusammenhang mit Kündigungen sehr häufig auch um den Nachweis des fristgerechten Zugangs.

Der Fall: Ein Unternehmen entschließt sich kurz vor dem Ende der Probezeit das Arbeitsverhältnis zu einer Mitarbeiterin im Vertrieb zu beenden. Die Zeit drängt und man will alles richtig machen. Also beschließt der Geschäftsführer auf Nummer sicher zu gehen und die Kündigung per Übergabeeinschreiben zuzustellen. Die Kündigung muss zwingend spätestens am übernächsten Tag zugestellt sein, weil sonst die Kündigungsfrist nicht eingehalten würde, was zu einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führen würde.

Der Geschäftsführer wähnt sich in Sicherheit, weil er meint, dass er mit dem Übergabeeinschreiben den Zugang der Kündigung ja unproblematisch erledigen und beweisen kann. Aber da irrt er leider. Die Mitarbeiterin ist nicht zu Hause als der Briefzusteller ihr die Kündigung übergeben will und daher kann er nur einen Benachrichtigungszettel im Briefkasten hinterlassen. Die Mitarbeiterin geht damit allerdings erst 3 Tage später zur Post. Die Kündigung ist ihr dann zwar nachweislich zugegangen, aber ebenso nachweislich war in diesem Fall die Verspätung.

Das Arbeitsverhältnis musste also erneut gekündigt werden, aber da die Probezeit mittlerweile rum war galten keine verkürzten Fristen mehr und die Kündigung musste zudem begründet werden, weil die Mitarbeiterin sich mit einer Kündigungsschutzklage dagegen zur Wehr setzte. Das Ganze artet also sehr aus und konnte erst mit dem Einsatz einer Menge Zeit, Geld und Nerven erledigt werden.

TIPP: Bei der arbeitgeberseitigen Kündigung empfiehlt es sich daher, das Kündigungsschreiben per Boten überbringen zu lassen. Hier erweist es sich immer wieder als richtig das Kündigungsschreiben durch zwei zuverlässige Mitarbeiter zustellen zu lassen, da diese im Gegensatz zum Arbeitgeber vor Gericht als Zeuge vernommen werden können. Die Zustellung sollte vor Ort erfolgen, am Besten durch Übergabe an der Wohnungstür. Ist das nicht möglich, sollte das Schreiben in den Briefkasten geworfen werden. Beide Mitarbeiter können dann den Einwurf und damit die Zustellung bezeugen.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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