Sportlehrer: Diskriminierung von Männern, wenn „Frauen bevorzugt werden“?

Immer wieder liest man in Stellenanzeigen, in denen Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Im Hinblick auf das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) muss die Frage erlaubt sein, ob so nicht klar die männlichen Bewerber benachteiligt werden.

Das LAG Düsseldorf meint dazu allerdings, dass ein Hinweis in Stellenanzeigen, dass Bewerbungen von Frauen besonders willkommen seien, nicht unbedingt eine Benachteiligung männlicher Bewerber ist. (Urteil vom 12. November 2008, AZ: 12 Sa 1102/08)

Voraussetzung ist allerdings, dass in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind.

Der Fall:
Ein Mann bewarb sich auf eine Stelle als „Diplom-Sportlehrer/in“. Die Anzeige enthielt den Satz, dass „ein besonderes Interesse an der Bewerbung von Frauen bestehe“. Nachdem er mit seiner Bewerbung gescheitert war und eine Frau die Stelle bekommen hatte, klagte der Bewerber auf Schadensersatz in der Höhe von 24 Monatsgehältern. Der abgewiesene Bewerber berief sich auf das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG), bekannt als Antidiskriminierungsgesetz: Der Text der Ausschreibung lasse seine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten. Wäre es nur nach der Qualifikation gegangen, hätte er die Stelle erhalten müssen.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hatte ihm in erster Instanz noch teilweise Recht gegeben; die Richter des Landesarbeitsgerichts wiesen die Klage jedoch vollständig ab. Die beklagte Institution habe überzeugend nachweisen können, dass die ausgewählte Sportlehrerin die am besten geeignete Kandidatin für die Stelle gewesen sei. Vom Prinzip der Bestenauslese sei man in dem Bewerbungsverfahren nicht abgewichen. Eine Diskriminierung kann daher nicht angenommen werden.

Die Stellenausschreibung sei grundsätzlich geschlechtsneutral formuliert gewesen. Die Einstellung von Frauen habe man fördern wollen, da es in der in Frage stehenden Laufbahngruppe einen Männerüberschuss gegeben habe. Diesen Nachteil dürfe man laut AGG durch positive Maßnahmen, wie zum Beispiel einem frauenfördernden Satz in der Stellenausschreibung – auszugleichen suchen.

So richtig mag diese Argumentation nicht zu überzeugen und die Entscheidung ist auch nicht mehr ganz frisch, so dass zu befürchten steht, dass Männer jetzt und in Zukunft vermehrt den Rechtsweg beschreiten und Schadenersatz wegen Diskriminierung fordern.

Tipp für Arbeitgeber:
In Zeiten der Quote könnte eine Stellenausschreibung, die auch der Europäische Gerichtshof billigt, daher so lauten: „Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.“

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

Kommentar hinterlassen