Eintritt ins Rentenalter ist kein Kündigungsgrund

Die Regelaltersgrenze liegt heute für alle, die nach 1965 geboren wurden bei 67. D.h. wer Anspruch auf die volle Rente haben will, der muss bis zum 67. Lebensjahr arbeiten. So weit so gut. Was aber wird aus den rüstigen Rentnern, die keine Lust haben mit der Arbeit aufzuhören, sondern lieber weiter und weiter arbeiten wollen. Endet deren Arbeitsverhältnis mit dem Eintritt des gesetzlichen Rentenalters automatisch?

NEIN! Automatisch endet es nicht. Viele wissen das nicht und das kann tatsächlich zu Problemen führen, insbesondere dann, wenn der rüstige Rentner sich als renitente Nervensäge entpuppt.

Der Fall: Eine Mitarbeiterin hat sich als wenig teamfähig erwiesen. Der Arbeitgeber hat ihr daher schon mehrfach das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Mitarbeiterin hat sich aber immer wieder erfolgreich zurück an ihren Arbeitsplatz geklagt. Irgendwann gab der Arbeitgeber entnervt auf und nahm sich vor, die Sache bis zum kurz bevorstehenden 65. Geburtstag der Mitarbeiterin auszusitzen. Der Geburtstag rückte also näher und der Arbeitgeber wollte eine Abschiedsfeier für seine Mitarbeiterin vorbereiten und erlitt beim Versuch die Mitarbeiterin dazu einzuladen einen Schock. Dieser erklärte ihm nämlich, dass sie nicht aufhören wolle zu arbeiten und es einer Abschiedsfeier daher nicht bedürfe.

Vom Schock noch nicht ganz erholt steht der Arbeitgeber bei uns in der Kanzlei und bittet um Hilfe. Aus seiner Sicht könne es doch nicht sein, dass die Frau einfach weiter arbeiten dürfe. Ein Blick in den Arbeitsvertrag bestätigte das schon Erahnte: keine Regelung zu diesem Thema. Und ohne Regelung endet ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nun mal nicht automatisch. Was er denn jetzt machen können, wollte der verzweifelte Mann wissen. Ein Killerkommando anzuheuern wollten wir ihm lieber nicht raten, also empfahlen wir ihm die Nerven zu bewahren und Gründe für eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu suchen. Das Erreichen des Rentenalter allein ist jedenfalls kein Kündigungsgrund.

Wer einen solchen Fall verhindern will, sollte dringen seine Arbeitsverträge überprüfen und gegebenenfalls um einen Passus ergänzen. Der könnte dann z.B. so aussehen:

„Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das gesetzliche Rentenalter erreicht hat (vorliegend Vollendung des …  Lebensjahres), sofern er zu diesem Zeitpunkt die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) oder eine gleichwertige andere Altersversorgung beanspruchen kann.“

Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder konkreten Beratungsbedarf? Sprechen Sie uns an.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.

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