Schweigen ist nicht immer Gold: Bei Kündigung muss über Schwerbehinderung informiert werden!

Wie bereits zuvor das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 11.12.2008 hat nun auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein unter dem Az: 1 Sa 403e/09 entschieden, dass der schwerbehinderte Arbeitnehmer innerhalb einer „angemessenen Frist“ von 3 Wochen nach Zustellung der Kündigung, dem Arbeitgeber den Hinweis geben muss, dass eine Schwerbehinderung vorliegt und die Kündigung daher der behördlichen Zustimmung bedarf.

Wenn der Arbeitgeber die Schwerbehinderung oder den Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter nicht kante musste er auch nicht mit der Zustimmungspflichtigkeit zur Kündigung rechnen. Unterlässt der Arbeitnehmer daher diese Mitteilung zu machen, hat er den besonderen Kündigungsschutz verwirkt.

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer genießt damit keinen Sonderkündigungsschutz, wenn der Arbeitgeber über die Behinderteneigenschaft nicht informiert wurde.

Früher nahmen die Gericht in diesen Fällen noch an, dass der Schwerbehinderte 4 Wochen Zeit habe, um in „angemessener Frist“ auf seine Schwerbehinderteneigenschaft hinzueisen.

In solchen Fällen ist Schweigen also auf gar keinen Fall Gold. Wer sein Sonderkündigungsrecht nicht gefährden will, sollte dem Arbeitgeber immer rechtzeitig darüber informieren.
Wenn die Kündigung schon ausgesprochen wurde, dann hat der Arbeitnehmer, ebenso wie für die Erhebung der Kündigungsschutzklage, hierfür nur 3 Wochen Zeit.

Lässt er diese Frist tatenlos verstreichen, kann er sich nicht mehr auf die Schwerbehinderteneigenschaft berufen und läuft Gefahr seinen Arbeitsplatz tatsächlich zu verlieren.

Über Elishewa Patterson-Baysal

Schubladendenken überlasse ich anderen! Ich berate Unternehmen ganzheitlich und bestärke sie ihre Mitarbeiter als ihr wichtigstes Asset zu betrachten. Gesunde, fachlich qualifizierte und motivierte Mitarbeiter garantieren den Unternehmenserfolg.